Entwurf zu PID-Rechtsverordnung vorgelegt
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- Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) hat den Landesgesundheitsministerien den Entwurf einer Rechtsverordnung zur PID vorgelegt. Quelle: wikimedia commons/ekem
13.07.2012 -
Ein Jahr, nachdem der Bundestag die Zulassung der Präimplantationsdiagnostik (PID) in engen Grenzen beschlossen hat, hat Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) den Entwurf einer Rechtsverordnung vorgelegt. Die Verordnung regelt praktische Details des Gesetzes und enthält Vorgaben für die Zentren, welche die Diagnostikmethode anbieten werden. Der Bundesgesundheitsminister hatte den Entwurf an die 16 Landesgesundheitsministerien versandt, und bis Mitte August um Stellungsnahme gebeten. Unionspolitiker, Behindertenverbände und Kirchenvertreter äußerten Kritik.
Seit einem Jahr warten betroffene Paare, dass das am 7. Juli 2011 beschlossene Gesetz zur PID (mehr...) umgesetzt werden kann. Dem Beschluss, unter bestimmten, eng definierten Umständen einen Embryonencheck im Reagenzglas zuzulassen, war eine lange parteiübergreifende Debatte voraus gegangen (mehr...). Doch erst eine geltende Rechtsverordnung ermöglicht es den Ärzten, das nach wie vor umstrittene Verfahren tatsächlich durchzuführen. Klarheit soll der Entwurf von Gesundheitsminister Bahr schaffen. Das 30-seitige Papier regelt, unter welchen Umständen PID-Zentren den Embryonencheck durchführen dürfen, die Zusammensetzung der entscheidenden Ethikkommission und die im Gesetzentwurf vorgeschriebene Beratung der Paare zu den medizinischen, sozialen und psychischen Folgen.
Ethikkommission und Datenspeicherung gefordert
So soll jeder Antrag von einer interdisziplinär zusammengesetzten Ethikkommission bewertet werden, bestehend aus vier Sachverständigen aus der Medizin, je einem aus den Fachrichtungen Recht und Ethik sowie zwei Vertretern aus dem Bereich der Patienten- und Behindertenorganisationen. Diese sollen unabhängig per Mehrheitsbeschluss und binnen drei Monaten über die Anträge entscheiden.Mit diesem SPEZIAL beleuchtet biotechnologie.tv das Thema PräimplantationsdiagnostikQuelle: biotechnologie.tv Eine zahlenmäßige Beschränkung der Zentren, die die nötigen medizinischen Voraussetzungen und umfassende Erfahrungen mit künstlicher Befruchtung, Embryonentransfer und Gewinnung von Zellen sowie deren Aufbereitung verfügen, ist nicht vorgesehen. Die Daten der betroffenen Paare sollen anonymisiert am Paul-Ehrlich-Institut dokumentiert und gespeichert werden.
Für die PID an Embryonen hat der Gesetzgeber im vergangenen Sommer enge Grenzen festgelegt: Nur bei einer hohen Gefahr für eine Fehl- oder Totgeburt, oder einer schweren zu erwartenden Erbkrankheit soll es den Ärzten erlaubt sein, unter den bei einer künstlichen Befruchtung gezeugten Embryonen aufgrund einer genetischen Untersuchung eine Auswahl zu treffen. Ein Berliner Frauenarzt hatte zuvor das nach dem Embryonenschutzgesetz von 1991 straffreie Verfahren angewandt und anschließend mit einer Selbstanzeige eine Entscheidung in der rechtlichen Grauzone provoziert (mehr...). Die Debatte scheint sich jetzt anlässlich der Rechtsverordnung des Gesundheitsministers zu wiederholen.
Offene Fragen
Kritisiert wird unter anderem, dass es dem Entwurf zufolge „keine zahlenmäßige Beschränkung der Zentren“ geben soll, die aufgrund der geforderten Qualifikationen auf eine bestimmte Mindestfallzahl angewiesen sein dürften. Wie auch der Gesetzentwurf, in dem bewusst auf einen Katalog „prüfbarer“ Krankheiten verzichtet wurde um eine individuelle Bewertung sicherzustellen, definiert der Verordnungsentwurf die indizierten Krankheiten als „monogen erbliche Erkrankungen, für die die Erbgänge (autosomal-rezessiv, autosomal-dominant, geschlechtsgebunden) und die Wiederholungswahrscheinlichkeiten bei Nachkommen bekannt sind.“
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Der Entwurf verweist darauf, dass „den Antragsberechtigten ein Anspruch auf zustimmende Bewertung zur Durchführung einer PID zusteht, soweit die Ethikkommission feststellt, dass die im Embryonenschutzgesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.“ Die gesetzlichen Regelungen dürften „nicht dahingehend interpretiert werden, dass den Ethikkommissionen darüber hinaus noch eine weitergehende Bewertungskompetenz – zum Beispiel durch Einbeziehung der psychischen und sozialen Folgen oder ethischer Aspekte zusteht.“ Der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung, Hubert Hüppe (CDU), befürchtet deshalb eine „pure Freigabe der PID“, sollte die Verordnung in dieser Form in Kraft treten.
Entscheidung im Herbst
Das Bundesgesundheitsministerium weist die Kritik zurück. „Es gibt keinen Grund, jetzt an der Verordnung irgendetwas zu ändern", sagte ein Ministeriumssprecher am Freitag in Berlin. Der Entwurf sei ein „Kompromiss“, welchen „die Abgeordneten mehrheitlich auf den Weg gebracht haben.“ Er gebe einen „engen Rahmen“ vor, die konkrete Ausgestaltung sei Aufgabe der Länder. Diese müssen bis zum 17. August Stellung zu dem Entwurf beziehen, anschließend muss nur noch der Bundesrat zustimmen. Danach könnte die Rechtsverordnung Anfang 2013 in Kraft treten. Mediziner gehen davon aus, dass der beschlossene Gesetzrahmen nur auf wenige hundert Paare Anwendung findet. Bisher lassen diese die Diagnostik häufig im Ausland durchführen.
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